Klarheit im Streit um die Präqualifizierung im Hilfsmittelbereich: Die Klage eines Sanitätshauses gegen den Wegfall der Präqualifizierungspflicht für Apotheken wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Damit steht fest: Apotheken können bestimmte Hilfsmittel weiterhin ohne zusätzliche bürokratische Hürden abgeben.
Das Urteil stärkt die Position der Apotheken, da sie nicht mehr an die gleichen Voraussetzungen gebunden sind wie andere Leistungserbringer. Für Patienten bedeutet das eine einfachere und schnellere Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln. Besonders in ländlichen Regionen, wo Sanitätshäuser nicht flächendeckend vertreten sind, kann dies die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln verbessern. Zudem reduziert sich für Apotheken der Verwaltungsaufwand, da sie keine gesonderte Zertifizierung mehr nachweisen müssen.
Branchenverbände begrüßen die Entscheidung, da sie eine praxisnahe Regelung schafft, die den Zugang zu Hilfsmitteln erleichtert. Die Entscheidung könnte Signalwirkung für künftige Streitfälle haben und festigt die rechtliche Sicherheit für Apotheken, die im Hilfsmittelmarkt tätig sind.
Der GKV Spitzenverband hat darüber informiert, dass ab dem 01. Januar 2025 die Pauschale für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI von bisher 40 € auf 42 € erhöht wird. Patienten haben somit die Möglichkeit, ab Januar mehr Ware zu erhalten.
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